Mobile Gasprüfung und Service für Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen

Region Freising – Neufahrn/Eching – Dachau – Petershausen – Pfaffenhofen

G607 - Gasprüfungen


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Wissenswertes

Gasregler und Schläuche:

Entsprechend den geltenden Vorschriften sind diese bei Caravans/Wohnmobilen bei privater Nutzung spätestens nach 10 Jahren auszutauschen. Zudem ist ein früherer Austausch nötig, sofern sich z.B. an Schläuchen Beschädigungen zeigen. Das Alter der betreffenden Teile kann man anhand der Kennzeichnung ermitteln. Vielfach ist diese jedoch kodiert. Hier hilft ein Bild, oder auch anderweitige Daten vom Fahrzeug, sowie Einsicht in das Prüfbuch, um herauszufinden, ob diese getauscht werden müssen.
 

Prüfpflicht nach G607:

Nachdem diese zur HU vorübergehend ausgesetzt wurde, gilt es für Betreiber sich entsprechend zu informieren. Hier sollte man die gemeinsame Pressemitteilung von CIVD, ZKF und DVFG gelesen haben, denn eine regelmässige Prüfung der Gasanlage ist damit keinesfalls hinfällig:

Pressemitteilung-zu-Aussetzung-G607-in-Rahmen-der-HU-Prüfung

Nach Abstimmung zwischen den Prüforganisatioen vom 18.02.2020 sieht die Lage so aus, daß die Prüfstellen eine Überprüfung der Gasanlagen im Sinne der ECE R-122 vornehmen müssen.  Dies betrifft alle Fahrzeuge, die eine gasbetriebene Zusatzheizung haben. Hier hat man die Wahlfreiheit eine gültige G607-Gasprüfung vorzulegen, was empfehlenswert ist, oder eine Prüfung des entsprechenden Umfangs ohne Ausstellung eines Gasprüfzeugnis vornehmen zu lassen. Die vollständige Festlegung siehe folgender Link:

Einheitliche Festlegung zur Handhabung von Gasanlagen in Straßenfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung

Damit ist die rechliche Lage endlich eindeutig geklärt. Entweder vorhandene Gasprüfung nach G607, oder es wird im Rahmen der HU zusätzlich ein Mindestumfang geprüft. Sobald sich hierzu abweichende Bestimmungen ergeben sollten, werde ich die hier schnellstmöglich veröffentlichen, was aktuell der Fall ist, denn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)  streicht diese  zum 1. April 2022. Stattdessen müssen Camper künftig die Gasprüfung unabhängig von der Hauptuntersuchung verpflichtend durchführen lassen. Wie oft diese unabhängige Gasprüfung stattfinden muss ist bislang noch unklar. Das BMDV ist aktuell dabei die neue Rechtsgrundlage für eine eigenständige Prüfung von Gasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen zu erarbeiten. In diesem Rahmen wird auch der Prüfungsturnus festlegt. Strafen wie bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU) sind möglich. Auch wird die Zulassung eines Wohnwagen oder Wohnmobil ohne gültige Gasprüfung (G607) wahrscheinlich nicht mehr möglich sein....
 

Handhabung von Flüssiggas und Nutzung von Geräten:

Wer sich informieren will, weil er keine Betriebsanleitung zu seinem Fahrzeug hat, kann hier, mal aus ganz anderer Perspektive geschrieben, einiges an Grundwissen nachlesen:

BCDV-Ratgeber für Campingplatzbetreiber/Ratgeber zu Gasprüfungen

Betriebsanleitungen sind heutzutage bei den namhaften Herstellern von Geräten und auch Campingfahrzeugen im Internet verfügbar und können kostenlos heruntergeladen werden. Weitere Info siehe Webseite G607.de unter Links, oder fragen sie mich.
 

Flüssiggas:

Flüssiggas ist ein Nebenprodukt, daß bei der Erdölraffinierung, oder bei der Förderung von Erdöl und Erdgas anfällt. Leider wird immer häufiger beobachtet, dass die Reinheit von Flüssiggas abgenommen hat und ölige Aerosole und sonstige Verunreinigungen darin enthalten sein können, die zu Problemen mit den Gasreglern führen können. So wird bei aktuellen Reglern mit Eignung zum “Heizen während der Fahrt” (Regler mit Wandmontage und Hochdruckschlauchleitungen mit Schlauchbruchsicherung (SBS) von der Flasche) von den Herstellern der Regler regelmässig die Installation von Gasfiltern empfohlen, weil Ausfall durch Verschmutzung nicht unter Garantie fällt. Offenbar besonders betroffen davon sind Fahrzeuge mit Gastank, oder auch Tankflaschen, die an Tankstellen nachgefüllt werden. An die Reinheit von Autogas, einer Mischung aus Propan und Butan, werden offenbar nicht so hohe Reinheitsanforderungen gestellt wie an Propangas, daß min. 95% Propan/Propen enthalten muss....
 

Gasflaschen, Tankflaschen und Tankinstallationen:

Hierzu gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, damit die Sicherheit bei Transport und Betrieb der Anlagen gewährleistet ist.
Hier zunächst eine Übersicht über die möglichen Installationen:

ZKF-Präsentation: Installation von Gasflaschen und Gastanks

Es wird als also grundsätzlich unterschieden zwischen:

  • Gasflaschen und
  • Gastanks, zu denen auch Tankflaschen zählen, die vielerorts angeboten werden.

Unterschiede dabei:

  • Gasflaschen müssen der Regelung 2010/35/EU entsprechen und aus ihren Halterungen leicht entnehmbar sein, d.h.  Halterung muss ohne Werkzeug lösbar sein. Automatische Umschaltanlagen sind je nach Installation zulässig.
  • Gastanks müssen ECE-R67 entsprechen und fest mit dem Fahrzeug verbunden sowie in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Die Verbindung zwischen Tank und Gasanlage ist im Normalfall mit Rohren auszuführen. Schläuche sind entsprechend der Merkblätter vom DVFG, etc.  ausser zur Befüllung  unzulässig. Ebenso sind automatische Umschaltanlagen zwischen Gasflaschen und/oder Gastanks unzulässig, d.h. auch dass vorhandene Gasregler bei einem Umbau nicht weiterverwendet werden können.
  • Sogenannte Tankflaschen stellen ein besonderes Thema dar, das regelmässig unterschätzt wird. Damit diese an Tankstellen in D und vielfach auch im Ausland befüllt werden dürfen, müssen diese, entsprechend der Merkblätter von DVFG, etc.  die gleichen Installationsbedingungen wie ein Gastank erfüllen, was aber aber nicht immer möglich ist! Die geltenden Vorschriften und Meinugen für die Befüllung und Installation sind in folgenden technischen Merkblättern zu finden:

Merkblatt: Befüllung von Gasflaschen

Merkblatt: Installation von Tankflaschen in Freizeitfahrzeugen (DVFG Stand 2017)

  • Hinweis zu den geltenden Regelungen: Diese stellen vielfach nur “Meinungen” dar. Übergeordnete Richtlinien lassen dagegen vielfach mehr Spielraum, was im Einzelfall separat zu beurteilen ist .

Wer eine Tankflasche besitzt, oder gedenkt anzuschaffen, sollte sich dessen bewusst sein. Nachdem es Tankflaschen gibt, die entweder als Gasflasche (eingeschlagene PI-Kennzeichnung mit Druckklasse und UN1965-Aufkleber f. Gasart), oder als Tank zugelassen sind (R-67-Kennzeichnung) kann man entscheiden, welcher Einbau und Nutzung für einen selbst die Richtige ist. Meine Empfehlung für eine erfolgreiche Gasprüfung: Entweder fest eingebaut mit R67-Zulassung und in den Fahrzeugpapieren eingetragen, was nur mit entsprechend hohem Aufwand und Bescheinigung eines Fachunternehmens möglich ist, oder wie eine normale Gasflasche eingesetzt. Nicht zu beanstanden ist eine nicht angeschlossene Tankflasche, denn ein Transport im Flaschenkasten ist grundsätzlich zulässig. Zudem muss nur eine Flasche für die Gasprüfung vorhanden sein... Betriebswirtschaftlich sinnvoll sind Tankflaschen sowieso nur in den allerwenigsten Fällen, aber durchaus hilfreich bei “Gewichtsproblemen”, wie sie regelmässig bei Fahrzeugen mit 3500kg zGG  vorhanden sind. Leider werden auf bekannten Plattformen regelmässig “Gastankflaschen” OHNE hinreichende technische Angaben und ohne, oder sogar falsche Einbauanleitung angeboten. Auch problematisch: Alugas-Tankflaschen werden heftig beworben, haben aber aktuell nur eine CE-Zertifizierung und dürften eigentlich nicht verwendet und vor allem fest eingebaut werden. Aber auch hier bin ich dran und es gibt Lösungen. Sicher sind die Flaschen allemal, weil waren 2017 bereits Pi-zertifiziert und alles ist nur eine formale Sache, den Behörden geschuldet....
Risiko und Frage zugleich: Wer fährt schon gerne mit einer möglicherweise unsicheren Installation, ohne gültige Gasprüfung  und im Zweifelsfall ohne Betriebserlaubnis.... Besser: Vor einer unbedarften Anschaffung bei mir nachfragen, denn das Thema ist “heiß” und ich stehe aktuell dazu mit Hersteller und weiteren Spezialisten in Kontakt die Regelungen hierzu endlich eindeutig zu formulieren. Hinsichtlich Eintragung von Gastanks entsprechend R67.01 sollten Sie sich an einen Spezialisten vom TÜV wenden, denn nur dort ist die Eintragung eines Gastanks möglich!

Eine Aufstellung zu möglichen Installationen im Gaskasten, entsprechend dem offiziellen Stand der Vorgaben der Fachverbände kann <hier> eingesehen werden. Aber auch diese “leben”, sind teilweise inakzeptabel und ich bin deshalb in ständigem Kontakt mit Spezialisten,  selbst engagiert weitergehende Informationen zu bekommen und habe auch bereits einen Vorschlag für die Zukunft ausgearbeitet, nach dem ich bereit bin Tankflaschen bei einer Gasprüfung, oder auch Neuinstallationen nach der neuesten Fassung der EN1949 von 06-2022 abzunehmen. Das entsprechende PDF gibt es <hier>.
 

Sonderfall: Installation Gasflaschen in Kastenwägen, o.ä.

Für den Fall, daß für die Entlüftung des Gaskastens der Mindestquerschnitt von 100cm² nicht darstellbar sein sollte, gibt es die Möglichkeit diesen über einen Schlauch mit Mindestdurchmesser 20mm zu entlüften, was bei vielen Ausbauten, z.B. auf Basis VW-Bus der Fall ist. Damit verbunden ist eine Beschränkung des max. zulässigen Gasvorrats. Dieser ist dann auf 7kg begrenzt. Je nach Aufbauhersteller gibt es unterschiedliche Ausführungen der Gaskästen, wobei diese nicht zwingend gültige Vorgaben erfüllen. Weitere Info (Merkblatt) gibt es <hier>
 

Kennzeichnung von Gasflaschen für Flüssiggas:

Diese müssen einen der folgenden Aufkleber aufweisen:

Merkblatt: Kennzeichnung von Gasflaschen

... und ein gültiges Prüfdatum aufweisen. Es darf sich dabei auch um eine ausländische Flasche handeln, sofern der Regleranschluss fachgerecht ausgeführt ist.
 

Transport von Gasflaschen:

Hierzu gibt es entsprechende Sicherheitsanweisungen, die in Merkblättern zusammengefasst sind und an Gasverkaufstellen und Füllbetrieben regelmässig  ausgehängt sind, bzw. zur Einsicht bereitliegen. Beispielhaft hier das Merkblatt für den Transport von Kleinmengen durch Privatpersonen:

Merkblatt: Transport von Gasflaschen

Alle Merkblätter sind <hier> verfügbar.
 

Wissenswertes für Selbstausbauer:

Nachdem ich regelmässig Neuabnahmen von Selbstausbauten machen darf, hier ein paar wichtige Hinweise, die man beherzigen sollte. Nicht alles was man für sein eigenes Projekt für geeignet hält ist auch sinnvoll, was z.B. die Auswahl des Kochfeldes, Gasregler und auch Gestaltung des Gaskastens betrifft, weil hier teilweise schwerwiegende Fehler  gemacht werden können. Auch das Thema Kühlschrank ist nicht zu verachten, denn es gibt Alternativen, die manch einer nicht kennt, aber im Rahmen eines stimmigen Gesamtkonzeptes, sogar günstiger sein könnten, als man denkt. Deshalb hier folgendes Angebot: Bei Start des Projektes eine entsprechende Planung machen und diese mit mir vor Kauf abstimmen, denn so lassen sich viele Fehler vermeiden und auch bei den Kosten sollte es positive Überraschungen geben ;-). Deshalb habe ich eine Übersicht zu beachtender Themen zusammengestellt, die man <hier> als PDF einsehen kann.
 

Schlauchbruchsicherungen:

Schlauchbruchsicherungen sind ein sinnvolles Sicherheitsbauteil. Notwendig sind diese z.B. bei Fahrzeugen mit Reglermontage an der Karosserie und Hochdruckschläuchen von der Flasche zum Regler, oder beim Anschluss von Verbrauchsgeräten (Grill, o.ä.) an der Gassteckdose des Campingfahrzeugs, wenn die Schlauchlänge 150cm übersteigt. Im gewerblichen Bereich (Gastronomie, Jahrmärkte, etc.) sind diese sogar  ab einer Schlauchlänge über 40cm vorgeschrieben. Einbauen kann man diese in jede Gasanlage. Besonders interessant: Bei Fahrzeugen mit Regler an der Flasche kann diese direkt am Regler eingebaut werden. Eine weitere Sicherheitseinrichtung am Grillschlauch wird dann nicht benötigt. Auch dem Einbau einer Sicherheitsanschlusskupplung in einem Gasflaschenkasten spricht nichts entgegen. Vorteil: Man benötigt keinen zusätzlichen Karosserieausschnitt mit einer windigen Plastikklappe und erfüllt zudem, was kaum bekannt ist, grundsätzlich die Anforderungen für das “Heizen während der Fahrt”. Mein Tipp für alle Einflaschenanlagen!

Bild (Blick in Gaskasten; von links): Regler mit Manometer, Schlauchbruchsicherung, Gasschlauch, T-Stück, Sicherheitsanschlusskupplung

 

Gassteckdosen:

Vielfach besteht der Wunsch ausserhalb vom Fahrzeug einen Gasgrill, oder eine Campingküche, o.ä. zu betreiben und dazu eine Gassteckdose zu installieren, damit das Gerät einfach angeschlossen werden kann. Hierzu sollte man jedoch die Vorschriften kennen. Gassteckdosen dürfen, bis auf eine Ausnahme, nicht im Innenraum vom Fahrzeug installiert werden, sondern es wird ein entsprechender Einbau benötigt, der regelmässig mit einem entsprechenden Karosserieausschnitt verbunden ist. Zudem benötigen solche Geräte, den Vorschriften in D entsprechend, einen Gasdruck von 50mbar, der bei modernen Fahrzeugen (EZ spätestestens ab Bj. 2007) nicht zur Verfügung steht, da diese Gasanlagen auschliesslich 30mbar haben. Schliesst man ein 50mbar-Gerät an hat dieses aber nicht die Leistung, für die es eigentlich ausgelegt ist. Für ein perfektes Grillvergnügen beispielsweise nicht das was man erwartet... Es gibt aber für (fast) jedes Problem eine günstige Lösung.
 

“Heizen während der Fahrt”:

Unter “Heizen während der Fahrt” versteht man jeglichen Betrieb der Gasanlage. In Betrieb ist diese ab dem Moment, wo das/ein Flaschenventil geöffnet ist. Wenn diese betrieben wird sind entsprechende Vorschriften einzuhalten, die in der EN1949 und ECE R-122 festgelegt sind. Jeder Betrieb von offenen Gasverbrauchern ist dabei verboten (Gaslampen, oder Kocher), während Geräte mit geschlossener Verbrennung und separater Abgasführung nach aussen bei entsprechender Eignung betrieben werden dürfen. Hierzu zählen Heizung, Kühlschrank, oder Warmwasserbereiter/-boiler. Dies gilt nicht nur für Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung ab Bj.2007, sondern auch für “Altfahrzeuge” in Deutschland (Bestandsschutz). Für weitere Details gibt es ein Infoblatt, das sie <hier> einsehen können. Wichtig: Nichteinhaltung kann erhebliche Bussgelder, insbesondere in Frankreich, nach sich ziehen.
 

Gasfilter bei 2-Flaschen-Anlagen... oder besser: Das Geschäft mit der Angst!

Zu diesem Thema gehen die Meinungen weit auseinander und Truma “fordert” die Verwendung von Gasfiltern zur Erlangung einer 5-Jahres-Garantie, unter der Bedingung, dass ausschliesslich Regler, Filter und Schläuche von Truma verbaut sind. Dies ist zudem mit einer verbindlichen Garantieregistrierung verbunden, sonst verfällt das Garantieversprechen.... Die Notwendigkeit von Gasfiltern wird kritiklos, z.B. auch vom DVFG so verbreitet, was man mehr als problematisch ansehen darf....
Besser: Es gibt physikalische Gründe für einen sinnvollen Einsatz von Gasfiltern. Wer nur eine Gasflasche pro Jahr verbraucht, braucht weder 2-Flaschen-Anlage noch Gasfilter. Wer Wintercamper ist wird gerne eine 2-Flaschenanlage haben wollen,  weil  Flaschenwechsel natürlich immer nächtens zur kältesten Zeit gefordert ist. Wer dagegen Dauercamper ist und 30 Flaschen Gas pro Jahr verbraucht, oder einen Gastank/Gastankflasche, die mit Autogas betankt wird, nutzt, ist eher von kritischen Mengen öliger Aerosole betroffen, die zu Schäden am Regler führen könnten. Dabei sollte eigentlich die Auswahl der Werkstoffe so sein, daß diese keinen Schaden nehmen. Hinsichtlich Betriebswirtschaft: 2-Flaschen-Anlage mit Filtern kostet kpl. ca. 400€, während ein Standardregler keine 25€ kostet.... Vorteil vom Standardregler: Die öligen Aerosole kondensieren nach meinen Erfahrungen in der ersten Reglerstufe, d.h. finden sich in dem Fall im Regler. Durch Abschrauben und “hängen lassen” laufen die dann aus dem Regler raus, d.h. man kann sowas durchaus erkennen. Bei Reglern mit Crash-Sensor ist das vielfach anders, denn bei Wandanbau laufen die Kondensationsprodukte in das nach unten abgehende Gasrohr und könnten(!) dann bis zu den angeschlossenen Geräten gelangen. Auch der Austausch von Filterpatronen ist wohl eher eine “Sicherheitsmassnahme 4.0” und “Geschäftsmodell” der Anbieter.... Stehe bei Fragen gern beratend zur Verfügung, denn habe bereits einige Regler gefunden, die nach 10 Jahren verölt waren, aber noch keinen Ausfall gesehen...

Sicherheitsaufkleber/Hinweisschilder:

Es gibt eine Reihe von Aufklebern die nach den geltenden Vorschriften am Fahrzeug vorhanden sein müssen:
- Im Gasflaschenkasten: Betriebsdruck der Gasanlage (30, oder 50 mbar).
- Im Gasflaschenkasten: Hinweis “max. 2 Gasflaschen und max. Grösse”
- Im Gasflaschenkasten: “Heizen während der Fahrt” (je nach Reglerausführung)
- Im Gasflaschenkasten: Hinweis “Betriebsanleitung lesen”.
- Im Innenraum: Hinweis zusätzliche Lüftung bei Nutzung Kochstelle.
- Am Ventilblock (ab 2 Abgänge): Eindeutige Kennzeichnung der Absperrhähne
- Gassteckdosen: “keine Flüssiggaseinspeisung”
- Im Innenraum: Hinweis “Gasgeräte aus” bei Betankung (Kraftstoff, oder LPG)
Im Idealfall sollten die betreffenden Aufkleber vorhanden sein, denn Einige würden zum Nichtbestehen der Gasprüfung führen und müssen deshalb im Rahmen der Gasprüfung angebracht werden. Einzeln sind diese schwer, oder so gut wie nicht zu bekommen, stehen aber alle bei mir zur Verfügung.
 

Zwangsbelüftung:

Auch hier gibt es relevante Vorschriften, die Leben retten können. Besonders kritisch sind diesbezüglich Selbstausbauten, insbesondere kleine Busse und Kastenwägen, wenn dort mehrere Personen darin übernachten, oder missbräuchlich darin offene Flammen (Gasstrahler, Kocher, Katalytöfen) benutzt werden. Dann besteht Lebensgefahr! Wichtig: Auch Fahrzeuge von gewerblichen Ausbauern können Fehler aufweisen. Für weitere Info siehe Infoblatt zur EN721, in dem auszugsweise die notwendigen Be- und Entlüftungsquerschnitte angegeben sind. Sollte es sich bei ihrem Fahrzeug um ein “Markenprodukt” handeln, dann sollte eine Betriebsanleitung dazu vorhanden sein, in der Sie hoffentlich zu diesem Thema etwas nachlesen können.
 

Flüssiggaseinspeisung:

Auch das kommt vor und ist in manchen Fällen nicht so einfach, wie es die entsprechende Norm EN1949 vorgibt, da manche Gasanlagen dafür aufgrund der Reglerausführung nicht geeignet sind. Aber auch hierzu gibt es Lösungen, die in der Praxis anzutreffen und  bei gewissenhafter Ausführung auch sicher sind. Beispiele dazu siehe <hier>.
 

Austausch Wärmetauscher bei Truma S-, C- und E-Heizungen:

Nach dem aktuellen Stand, der <hier> bei Truma nachzulesen ist, droht Heizungen der Baujahre/mit erster Inbetriebnahme zwischen 1993 und 2006 ein Austausch des Wärmetauschers nach 30 Jahren. Bedeutet, daß ab 2023 bereits die ersten Heizungen zum Bestehen der Gasprüfung davon betroffen sein werden, denn vielfach gibt es dafür keine Ersatzteile mehr. Leider gibt es keine “Lockerung”, was unter bestimmten Bedingungen möglich sein könnte, aber da es um eine gesetzliche Regelung geht, wird es sicher keine Ausnahmeregelungen geben. Sollte Ihr Fahrzeug davon betroffen sein, werde ich versuchen die bestmögliche Lösung mit Ihnen abzustimmen. Vielfach gehen eben Dinge, die mancherorts nicht bedacht werden und dann wird es regelmässig sehr teuer...

DVGW-Arbeitsblatt G607:

Für Besitzer älterer Fahrzeuge war es selbstverständlich, dass dieses im Prüfbuch enthalten war. Leider ist dem heute nicht mehr so, denn nach Überführung vieler Inhalte in die EN1949 ist dieses auch nur noch kostenpflichtig zu bestellen ....

Nachdem ist selbst diverse alte Prüfbücher besitze, kann darin gerne Einsicht genommen, bzw. im Zweifelsfalle nachgeschlagen werden. Dann gibt es für Interessierte diverse Fundstellen im Internet:

Fassung von 1995

Undatierte Fassung

Wichtig: Für eine Gasinstallation besteht “Bestandsschutz”, solange diese nicht verändert wird. Einzig der Austausch von Regler und Schläuchen wurde rückwirkend auf 10 Jahre ab Produktionsdatum festgeschrieben. Bei Änderungen der Gasanlage, z.B. Einbau neuer Kühlschrank, sind hingegen die aktuellen Vorschriften anzuwenden.
 

Wiederholungsprüfungen:

Diese sind grundsätzlich alle 2 Jahre vorgeschrieben. Es gilt dabei spätestens der Monat der auf der Plakette angegeben ist. Was wenig bekannt ist: Diese Regelung gilt auch für Kraftfahrzeuge die vorübergehend abgemeldet, oder stillgelegt sind. Bei solchen Fahrzeugen sollte man daher die Gasanlage fachgerecht “ausser Betrieb setzen”. Wichtig hierbei zu wissen: Ein Wiederzulassung ohne funktionierende Gasanlage ist für Wohnmobile nicht zulässig, denn ohne funktionsfähige Kochstelle werden die Kriterien für die Zulassung nicht erfüllt!

- Alle Angaben ohne Gewähr -

 

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Letzte Änderung: 19.03.2023